Katzenvermehrung stoppen - Kastrationspflicht
Kastrationspflicht von Freigängerkatzen: Streunende, herrenlose und verwilderte Katzen geben immer wieder Anlass für Beschwerden. In Österreich gilt eine Kastrationspflicht von Katzen mit regelmäßigem Auslauf ins Freie.
Werden Katzen mit regelmäßigen Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einem Tierarzt kastriert werden! Ausgenommen von dieser Katzenkastrationspflicht sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete, Zuchtkatzen. Diese sogenannten Zuchtkatzen müssen, wie alle österreichischen Hunde, in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Dafür muss das Tier zuvor mit einem Mikrochip versehen werden. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor. Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion. Im Rahmen dieser Aktion operieren Tierärzte, dankenswerterweise, zum vergünstigten Tarif. Die Gemeinde und das Land Kärnten teilen sich diese Kosten.
Bedenken wir, dass eine einzige nicht kastrierte Katze in 5 Jahren 12.680 Nachkommen produzieren kann.