Wasserzählertausch nach Ablauf der Eichfrist von 5 Jahren erforderlich
Wir möchten daran erinnern, dass laut Vorgabe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen der Abgabenberechnung für Wasser und Kanal nur Daten von geeichten Wasserzählern zugrunde gelegt werden dürfen. Das bedeutet, dass neben den Hauptwasserzählern auch die Subzähler für Stall- und Gartenwasser geeicht und nach Ablauf von 5 Jahren getauscht werden müssen. Betroffen sind Zähler mit Jahrgang 2018 und älter.
Werte bzw. der angezeigte Verbrauch von nicht geeichten Subzählern dürfen laut Maß- und Eichgesetz nicht angenommen werden und können bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren nicht in Abzug gebracht werden.
Die Zuständigkeit für den Tausch und den Einbau der geeichten Subzähler liegt beim Hauseigentümer selbst. Nach einem durchgeführten Subzählertausch ist die Zählernummer, das Eichjahr und der Anfangsstand dem Gemeindeamt Kirchbach zu übermitteln.