Meldungen über Bienenvölker - Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz
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Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich am Gemeindeamt zu melden.
Gemäß § 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) sind die Bienenhalter verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Diese Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn sich der Standort des Bienenstandes nicht geändert hat.